Satzung Bild und Ton Colonia e.V.

 

(Stand 25.09.2012)

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „Bild und Ton Colonia e. V.“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

 

(3) Der Verein ist im Vereinsregister Köln eingetragen unter VR 10497 und führt daher den Zusatz     e. V.

 

 

 

§ 2 Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

§ 3 Zweck und Ziele des Vereins

 

(1) Der Verein fördert die Volksbildung und Kultur durch medienpädagogische Arbeit sowie musische, kulturelle und politische Bildungs- und Betätigungsangebote. Der Verein trägt insbesondere dazu bei, Jugendliche und Erwachsene für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren. Zu diesem Zweck organisiert der Verein Ausbildungs-, Weiterbildungs-, und sonstige Förderungsmaßnahmen.

 

(2) Der Verein fördert deshalb die „Offenen Kanäle“ und „Bürgermedien“ zum Zwecke der
- lokalen Information und Kommunikation,
- lokalen Kunst und Kultur,
- lokalen Medienerziehung und -bildung

 

(3) Diese Zwecke des Vereins werden verwirklicht durch
- umfassende Information und gleiche Zugangsmöglichkeiten für alle Schichten der Bevölkerung zum lokalen Rundfunk und den „Bürgermedien“,
- sozialkritische Auseinandersetzung mit Themen, die in den traditionellen Medien vernachlässigt werden,
- Selbstdarstellung von Bürgervereinen und Stadtteilinitiativen Kölns,
- Förderung des Bewusstseins für die eigene Umwelt und Umgebung und den Erhalt der Pressefreiheit.

 

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Ziele kann der Verein auch Kooperationen mit anderen Einrichtungen eingehen, um die Ziele des Vereins zu fördern.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.

 

(2) Neben der Mitgliedschaft gemäß Absatz (1) besteht die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft.

 

(3) Die Mitgliedschaft gemäß Absatz (1) ist schriftlich durch das zukünftige Mitglied zu beantragen. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder werden durch den Vorstand ernannt.

 

(4) Zur Aufnahme von Personen, die das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben, ist eine Beitrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter des aufzunehmenden Mitglieds zu unterzeichnen.

 

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.

 

(6) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes.

 

(7) Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens drei Monate zuvor schriftlich erklärt werden. Letzter Kündigungstermin ist somit der 30. September (Posteingang beim Vorstand des Vereins). Die Nachweispflicht über den Zugang der Erklärung obliegt dem Mitglied. Der Austritt kann nicht rückwirkend erfolgen.

 

(8) Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins missbrauchen, oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügen, oder sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze und Ziele des Vereins schuldig machen, oder mit Zahlung von Beiträgen oder mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten trotz Mahnungen länger als zwei Monate im Verzug bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) durch den Betroffenen Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

(9) Mitglieder, deren Anschrift nicht mehr feststellbar ist, können ebenfalls durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als nicht mehr feststellbare Adresse gilt, wenn einerseits die dem Mitglied übersandte Post mehrmals als unzustellbar an den Verein zurückgeschickt wird und andererseits wenn die am letzten dem Verein mitgeteilten Wohnort ansässige Meldebehörde keine neue Anschrift ermitteln kann. Sollte das Mitglied innerhalb von 12 Monaten nach seinem Ausschluss postalisch vom Vorstand wieder gefunden werden, kann die Mitgliedschaft auf Wunsch des ausgeschlossenen Mitglieds sofort wieder in Kraft treten.

 

(10) Der Ausschluss aus dem Verein entbindet das ausgeschlossene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten.

 

(11) Der Vorstand kann durch Beschluss auf den Anspruch des Vereins gegenüber nicht erfüllter Verbindlichkeiten ausgeschlossener und ausgetretener Mitglieder verzichten.

 

(12) Jegliche Änderungen der im Aufnahmeantrag und auch später gemachten Angaben wie zur Adresse, Bankverbindung und zu Kommunikationsdaten sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich mitzuteilen. Eventuelle Kosten der Adressfeststellung, von Lastschrift-Rückläufern bei erloschenen oder nichtgedeckten Konten sowie zusätzlichem Briefversand bei nicht mehr funktionierender E-Mail-Anschrift, trägt das betreffende Mitglied.

 

 

 

§ 5 Vereinsorgane

 

Der Verein umfasst als Organe die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres zusammen. Die Versammlung sollte im ersten Quartal des Geschäftsjahres, spätestens jedoch vor Ablauf des ersten Halbjahres durchgeführt worden sein.


(2) Ehrenmitglieder und Fördermitglieder werden zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen und können während der Versammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt bzw. unter "Sonstiges" oder "Verschiedenes" angehört werden.


(3) Alle volljährigen Mitglieder gemäß § 4 Absatz (1) besitzen auf der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Eine juristische Person, die Mitglied ist, besitzt auf der Mitgliederversammlung eine Stimme und das aktive Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht.

 

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere Gründe vorliegen oder 10 % aller Mitglieder gemäß § 4 Absatz (1) dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

 

(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) erfolgt mit Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand, und zwar mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin (Postzugang beim Mitglied).

 

(6) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten des Vereins:

 

a) Wahl des Vorstandes,

 

b) Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit,

 

c) Festsetzung der Beitragsordnung,

 

d) Wahl eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf,

 

e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,

 

f) Änderung der Satzung,

 

g) Entscheidung über Anträge der aktiven Mitglieder, und

 

h) Auflösung des Vereins.

 

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anderes in dieser Satzung festgelegt ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Auf formlosen Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

 

(8) Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Einsichtnahme in diese Protokolle.

 

 

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Es können Beisitzer als Ersatzmitglieder für den Vorstand gewählt werden. Ein Beisitzer rückt automatisch in den Vorstand nach, wenn ein gewähltes Vorstandsmitglied ausfällt, und nimmt dessen Amtsgeschäfte bis zur nächsten Vorstandswahl wahr.

 

(2) Als Vorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder können alle Mitglieder gewählt werden, die das passive Wahlrecht besitzen.

 

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(4) Der Vorstandsvorsitzende vertritt gemäß § 26 BGB den Verein im Außenverhältnis. Bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung wird der Verein durch seinen Stellvertreter gemäß Absatz (1) vertreten. Bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung wird der Verein durch den Schatzmeister vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Vertretungsregelungen, die Unterschriftsbefugnisse etc. geregelt sind.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Auf formlosen Antrag eines Vorstandsmitglieds muss geheim abgestimmt werden. Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

 

(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.

 

(7) Dem Vorstand des Vereins obliegen folgende Aufgaben:

 

a) alle durch Satzung zugewiesenen Aufgaben,

 

b) die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Verwaltung des Vereins und des Vereinsvermögens,

 

c) Betrieb einer Geschäftsstelle,

 

d) Einsetzung von Arbeitsgruppen, Einzelpersonen und "Hilfspersonen",

 

e) Vertretung des Vereins in Verbänden und Vereinigungen,

 

f) Erstellung des Jahresabschlusses.

 

Außerdem obliegen dem Vorstand alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderen Gremien vorbehalten bzw. übertragen sind. Der Vorstand ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben angestellter und fremder Dritter (Hilfspersonen) zu bedienen.

 

(8) Kommt bei Neuwahlen kein Vorstand zustande, so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

(9) Vorstandsmitglieder können in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

§ 8 Vereinsvermögen

 

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie öffentliche und andere Zuwendungen.

 

(2) Alle Mittel aus dem Vereinsvermögen dürfen nur den satzungsmäßigen Vereinszwecken dienen.

 

(3) Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

(4) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

 

 

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge fest.


(2) Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge können weder bei Tod, Austritt oder bei Ausschluss eines Mitgliedes zurückgefordert werden.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Versammlung aller Mitglieder des Vereins gefasst werden. Hierbei ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens sechs Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

(3) Der Auflösungsbeschluss ist nur dann gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich zu allen die Auflösung betreffenden Versammlungen eingeladen worden sind.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine in der Region ansässige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 11 Satzung

 

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Jedes Mitglied erhält binnen vier Wochen nach seinem Eintritt oder nach Änderung der Satzung ein Exemplar der Satzung.

 

 

 

                                                                     Köln, den 25.09.2012